Meldepflicht gem. Infektionsschutzgesetz

Vorbeugung, frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten

Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, „übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern”.

Eine Übersicht über wichtige Teilaspekte haben wir für Sie hier zusammengestellt. Diese ersetzt jedoch nicht den zugrunde liegenden Gesetzestext, der in den entsprechenden Organen (insbesondere Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger) veröffentlicht wurde. 

Im Rahmen der Umsetzung des IfSG kommt dem Robert-Koch-Institut in Berlin eine besondere Bedeutung zu. Hier sind auch weitergehende Informationen im Hinblick auf das Infektionsschutzgesetz verfügbar (hier klicken). Ebenfalls erhalten Sie auch hier aktuelle Informationen über die Falldefinitionen, die durch die Gesundheitsbehörden der Länder per Länderverordnung ausgeweitet werden können.

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des „Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten” vom 17. Juli 2017.

Weitere Meldepflicht-Regelungen

Namentliche Meldepflicht von Krankheiten (§ 6 IfSG)

Meldung innerhalb von 24 Stunden nach Kenntnis erforderlich (siehe auch §§ 8-11 IfSG)

Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht, Erkrankung sowie Tod an:

  • a) Botulismus
  • b) Cholera
  • c) Diphtherie
  • d) humaner spongiformer Enzepaphalopathie, außer familiär-hereditärer Form
  • e) akute Virushepatitis
  • f) enteropathischem hämolytisch-urämischen Syndrom (HUS)
  • g) virusbedingt emhämorrhagischen Fieber
  • h) Keuchhusten
  • i) Masern
  • j) Meningokokken-Meningitis oder-Sepsis
  • k) Milzbrand
  • l) Mumps
  • m) Pest
  • n) Poliomyelitis
  • o) Röteln einschließlich Rötelnembryopathie
  • p) Tollwut
  • q) Thyphusabdominalis/Parathyphus
  • r) Windpocken


Namentliche Meldung bei Erkrankung und Tod

  • an einer behandlungsbedürftigen Tuberkulose, auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt.


Namentliche Meldung bei Krankheitsverdacht und Erkrankung an:

  • mikrobielle Lebensmittelvergiftung bzw. akute infektiöse Gastroenteritis, wenn Umgang mit Lebensmitteln (§ 42 IfSG) bzw. zwei oder mehrere gleichartige Erkrankungen mit epidemischem Zusammenhang auftreten


Namentliche Meldung bei:

  • 1. der Verdacht auf und die Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis, wenn
    a) eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit im Sinne des § 42 Abs. 1 ausübt,
    b) zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen auftreten, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird,
  • 2. der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung,
  • 3. die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder -ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers,
  • 4. das Auftreten einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 meldepflichtig ist.


Nichtnamentliche Meldung als Ausbruch bei:

  • Auftreten von zwei oder mehr nosokomialen Infektionen zu melden, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird.

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