Vorbeugung, frühzeitige Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von übertragbaren Krankheiten
Das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - IfSG) hat nach § 1 den Zweck, „übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern”.
Eine Übersicht über wichtige Teilaspekte haben wir für Sie hier zusammengestellt. Diese ersetzt jedoch nicht den zugrunde liegenden Gesetzestext, der in den entsprechenden Organen (insbesondere Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger) veröffentlicht wurde.